Da man auf unterzogenem Amt sich zu vergewisseren mehrmalige
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Da man auf unterzogenem Amt sich zu vergewisseren mehrmalige Gelegenheit gehabt hat, dass den, wegen Vermietung der Wohnungen und Aufnahme der Fremden bestehenden Verordnungen, öfters nicht nachgekommen wird, und aber die Contravenienten sich bei der gesezlichen Ahndung mit der Unwissenheit zu entschuldigen suchen ... als siehet man sich veranlasset, die darauf Bezug habenden Punkte, wieder einem jeden ins Gedächtnis zu rufen ...

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2 pages 1796

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